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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 671/07   

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https://dejure.org/2009,115554
LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 671/07 (https://dejure.org/2009,115554)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.12.2009 - L 9 AS 671/07 (https://dejure.org/2009,115554)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - L 9 AS 671/07 (https://dejure.org/2009,115554)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R

    Arbeitslosengeld II - Vermögensberücksichtigung - höhere Angemessenheitsgrenze

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 671/07
    Das BSG hat für Eigentumswohnungen in Anlehnung an § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 i.V.m. Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG, Bundesgesetzblatt I 1994, 2137) bei einer Belegung der Wohnung mit 2 Personen typisierend die Grenzen auf 80 qm festgesetzt (vgl. BSG Urteil v. 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.07.2007 - L 9 AS 211/07
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 671/07
    Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 02. Juli 2007 unter dem Aktenzeichen L 9 AS 211/07 ER zurückgewiesen.
  • SG Lüneburg, 21.08.2007 - S 24 AS 174/05
    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2009 - L 9 AS 671/07
    Mit Beschluss vom 20. April 2006 hat das SG die beiden Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 24 AS 174/05 verbunden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2016 - L 11 AS 1433/13
    Der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 9 AS 671/07) u. a. ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei lediglich der Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005; insbesondere seien die aufgrund von Neuanträgen der Klägerin erteilten weiteren Ablehnungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 26. August 2005, 27. Dezember 2005, 31. Juli 2006 und 16. Januar 2007 nicht gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil diese nicht die streitgegenständlichen Bescheide abgeändert oder ersetzt hätten.

    Für den vorausgehenden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 habe dies bereits das LSG Niedersachsen-Bremen mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 9 AS 671/07) und für den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 das LSG mit seinem Urteil vom 23. Mai 2013 (L 15 AS 215/10) festgestellt.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Gerichtsakten zu den Verfahren L 9 AS 671/07, L 15 AS 215/10 jeweils nebst Beiakten, die als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 31. Mai 2016 Bezug genommen.

    Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II sowie die Regelungen über das einzusetzende Vermögen (vgl. § 12 SGB II in den hier anzuwendenden Fassungen vom 19. November 2004, BGBl. I, S. 2902; und vom 20. Juli 2006, vgl. BGBl. I, S. 1706) sind der Klägerin u.a. aus dem Urteil des 9. Senats des LSG vom 16. Dezember 2009 (Az: L 9 AS 671/07) bekannt und müssen daher auch hier nicht erneut dargestellt werden.

    Zu Recht hat das SG - im Anschluss an die Entscheidung des 9. Senats vom 16. Dezember 2009 (L 9 AS 671/07) - eine derartige Härte im Fall der Klägerin verneint.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2013 - L 15 AS 215/10
    Der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 9 AS 671/07) u. a. ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei lediglich der Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005; insbesondere seien die aufgrund von Neuanträgen der Klägerin erteilten weiteren Ablehnungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 26. August 2005, 27. Dezember 2005, 31. Juli 2006 und 16. Januar 2007 nicht gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sind, weil diese nicht die streitgegenständlichen Bescheide abgeändert oder ersetzt hätten.

    Die Grundvoraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB II sowie die Regelungen des § 12 SGB II über das einzusetzende Vermögen sind der Klägerin u. a. aus dem Urteil des 9. Senats vom 16. Dezember 2009 - L 9 AS 671/07 - und der hier angefochtenen Entscheidung des SG Lüneburg vom 1. Juni 2010 bekannt und müssen daher nicht erneut dargestellt werden.

    Das nach Abtrennung des an die Schwester übertragenen Baulandes noch 1.347 qm große Hausgrundstück der Kläger lässt der Senat bei der Vermögensprüfung außer Betracht, nachdem der 9. Senat in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 9 AS 671/07) festgestellt hat, dass das Wohnhaus unter Zugrundlegung der nutzbaren Wohnfläche von angemessener Größe i. S. von § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist.

    Hinzu kam das Grundstück "P." (8.904 qm), welches nach den Angaben der Klägerin im Verfahren L 9 AS 671/07 (Schriftsatz vom 23. März 2009) Ackerland war und damit einen Grundstückwert von 8.904,00 EUR aufwies (1,00 EUR x 8.904 qm).

    Zu Recht hat das SG - im Anschluss an die Entscheidung des 9. Senats vom 16. Dezember 2009 (L 9 AS 671/07) - eine derartige Härte im Fall der Klägerin verneint.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.05.2016 - L 11 AS 1161/12
    Der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hat mit seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 9 AS 671/07) insoweit festgestellt, dass die Klägerin in dem Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 wegen verwertbaren Grundvermögens nicht hilfebedürftig war.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakten zu den beim LSG geführten Verfahren L 9 AS 671/07 (2 Bände nebst verbundener Akte des SG Lüneburg zum Verfahren S 24 AS 484/05), L 15 AS 215/10, L 15 AS 102/13, die von dem Beklagten als Verwaltungsvorgänge vorgelegten Unterlagen, die Verwaltungsakte des Landkreis Celle sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2016 Bezug genommen.

    Die Klägerin war in diesem Zeitraum leistungsberechtigt nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 SGB II. Soweit der 9. Senat des LSG in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 (L 9 AS 671/07) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 und der 15. Senat des LSG in seinem Urteil vom 23. Mai 2013 (L 15 AS 215/10) für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2007 von einer fehlenden Hilfebedürftigkeit der Klägerin aufgrund des zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einzusetzenden Grundvermögens ausgegangen sind, trifft dies aufgrund einer Änderung der Verhältnisse, d.h. aufgrund einer teilweisen Übertragung bzw. Belastung des Grundeigentums der Klägerin für den vorliegend streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum nicht mehr zu.

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